Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 22 W 29/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 3 ZPO
Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91a
Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 11.04.2011 - 4 O 164/10
- OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 22 W 29/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 29.11.1994 - 22 W 41/94
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 22 W 29/11
Hinsichtlich der umstrittenen Frage, wie der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung zu bemessen ist (…siehe zum Stand der Meinungen Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Rn 45 zu Anh. § 3;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Rn 48 zu § 91a) hat der Senat seine frühere Auffassung, wonach sich der Streitwert nach dem Kosteninteresse richte, bereits 1994 aufgegeben (Beschluss vom 29. November 1994 - 22 W 41/94 - MDR 1995, 207):.
- OLG Frankfurt, 23.06.2016 - 22 W 3/16
Streitwertbemessung nach einseitiger Erledigungserklärung
Nach einer weiteren in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung ist ein prozentual verminderter Feststellungswert, der überwiegend mit 50 Prozent des Hauptsachestreitwertes bemessen wird, anzusetzen (so der erkennende Senat, Beschluss vom 29.11.1994 - Az. 22 W 41/94; Beschluss vom 21.09.2011 - Az. 22 W 29/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2000, Az. 4 W 4/00;… Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. § 91a, Rdnr.56).Der Senat gibt deshalb seine den Beschlüssen vom 29.11.1994 (22 W 41/94) und 21.09.2011 (22 W 29/11) vertretene Rechtsauffassung auf und schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach der Streitwert nach einer einseitigen Erledigungserklärung sich in der Regel nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten richtet.
Dem entspricht auch der der Entscheidung des Senates vom 21.09.2011 (Az. 22 W 29/11) zugrunde liegende Sachverhalt, bei der der Senat ein Interesse des dortigen Klägers festgestellt hat, welches über die Kostentragungspflicht hinausging.